Anhang Geschäftsordnung Stadtrat
Stand: 30.09.2015
§ 47 Sitzungstage
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse finden in der Regel in einem
dreiwöchigen Turnus oder nach Bedarf statt.
(2) Die Ferienzeit des Stadtrats (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt jeweils
mit dem ersten Tag der Schul-Sommerferien in Bayern, soweit dieser nicht auf einen Mittwoch fällt.
Fällt der erste Sommerferientag auf einen Mittwoch, so beginnt die Ferienzeit des Stadtrats am
zweiten Ferientag.
(3) Zu Beginn jedes Jahres wird vom Oberbürgermeister nach Beratung im Ältestenrat ein
Sitzungsplan aufgestellt.
§ 48 Publikum, Presse
(1) Zu den öffentlichen Sitzungen haben alle Zutritt. Soweit erforderlich, wird die Zulassung durch
Ausgabe von Platzkarten geregelt.
(2) Den berichterstattenden Personen von Presse und Rundfunk sind besondere Sitzplätze
vorbehalten.
B. Beratung
§ 49 Sitzungsleitung
(1) Die vorsitzende Person erklärt die Sitzung für eröffnet. Sie stellt die ordnungsgemäße Ladung
sowie die Anwesenheit der Stadtratsmitglieder fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen
bekannt. Sodann stellt sie die Beschlussfähigkeit fest.
(2) Die vorsitzende Person leitet die Verhandlung. Sie schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung
erledigt ist und weitere Wortmeldungen nicht mehr vorliegen.
(3) Ist die vorsitzende Person gleichzeitig Referentin bzw. Referent für einen bestimmten
Tagesordnungspunkt, so kann sie den Vorsitz abgeben (s. § 29 Abs. 1).
§ 50 Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
Die Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt.
Durch Beschluss können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt, die Reihenfolge
der Tagesordnung geändert und nachträglich Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung
aufgenommen werden.
Diejenigen Tagesordnungspunkte, deren Beratung von einem Viertel der Stadtratsmitglieder gefordert
worden ist (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO), können nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden.
§ 51 Vortrag und Antrag
(1) Der Beratung eines Tagesordnungspunktes geht der Vortrag der zuständigen Referentin bzw. des
zuständigen Referenten voraus. Statt des mündlichen Vortrags kann auf die schriftliche Vorlage
Bezug genommen werden. Der Vortrag ist mit einem Antrag abzuschließen. In der Vollversammlung
gilt der vom vorberatenden Ausschuss gefasste Beschluss als eingebracht. Die Referentin bzw. der
Referent gibt ihn mündlich und, soweit die Zeit ausreicht, auch schriftlich bekannt; sie bzw. er kann
dabei ggf. ihre bzw. seine abweichende Meinung darlegen und zusätzlich einen eigenen Antrag
stellen.
(2) Geht der Tagesordnungspunkt auf einen Antrag eines ehrenamtlichen Stadtratsmitglieds zurück,
so ist der Wortlaut des Antrags mit Begründung im Vortrag wiederzugeben.
§ 52 Vortragsart
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Es wird in freier Rede gesprochen. Zugelassen ist die Benützung schriftlicher Notizen und das
Ablesen von Texten, wenn es auf deren Wortlaut ankommt, sowie die Vorlesung von Erklärungen